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Wichtige Informationen

„Psychotherapie ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und der meisten privaten Krankenversicherungen. 
Hier können Sie sich bereits im Vorfeld Informationen einholen:

 http://www.deutschepsychotherapeutenvereinigung.de/patienten/allgemeine-informationen/

Versicherte der privaten Krankenversicherung / Beihilfe

Mit den Privaten Krankenkassen rechne ich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ab (GOP). 

Die Versicherten werden darüber informiert, dass die getroffene Gebührenvereinbarung einen Honoraranspruch allein dem Patienten bzw. seinen Eltern gegenüber auslöst und     

  • sich die Erstattung durch eine private Krankenversicherung nach den Satzungs- und Vertragsbestimmungen der Versicherung, die dem Versicherten bekannt ist, richtet.

  • die Beihilfe nur nach den Bestimmungen der Anlage 1 zu § 6 BhV, die dem Versicherten bekannt ist, die Kosten übernimmt.

 

 

Bitte bringen Sie in Erfahrung, ob und inwieweit die Kosten für die Psychotherapie von Ihrer Krankenversicherung bzw. Ihrer Beihilfe erstattet werden. Das Honorar wird unabhängig von der Erstattung durch Dritte gegenüber der Psychotherapeutin persönlich geschuldet. Ggf. muss der Patient bzw. seine gesetzlichen Vertreter die Psychotherapie ganz oder teilweise selbst bezahlen.

Selbstzahler

Als Selbstzahler können Sie in Abstimmung mit mir unter allen mir zur Verfügung stehenden therapeutischen Angeboten frei wählen, ohne auf mögliche vertragliche Begrenzungen Ihres Versicherungsvertrages Rücksicht nehmen zu müssen. Krankheitsfall und Diagnose werden nicht in den Akten der Krankenversicherung registriert und gespeichert. Sie tragen die anfallenden Kosten der Psychotherapeutischen Sitzungen wie mit Ihnen im Behandlungsvertrag vereinbart (Privatrechnung nach der geltenden Gebührenordnung für Psychotherapeuten, GOP, 2,3 facher Satz). 

Versicherte der gesetzlichen Krankenkasse

Gesetzlich Versicherte haben grundsätzlich Anspruch auf eine Psychotherapie durch zugelassene Vertragspsychotherapeuten.

Medikamentöse Behandlung

„Psychopharmaka haben im Rahmen kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlungen keine vorrangige Bedeutung. Gleichwohl gibt es einige unverzichtbare Indikationen, wo keine vergleichbar wirksamen Alternativen der Therapie existieren.“ Steinhausen Psychische Störungen bei Kindern und Jugendlichen. Lehrbuch der Kinder- und Jugendpsychiatrie. 5. Auflage.

Bei einigen Krankheitsbildern und in Abhängigkeit der bestehenden Ausprägung der Symptomatik macht eine medikamentöse Mitbehandlung einen psychotherapeutischen Behandlungserfolg erst möglich. In diesem Fall ist eine psychiatrische Abklärung und Mitbehandlung sinnvoll oder sogar unumgänglich. Ihr Kinder- und Jugendmediziner bzw. -psychiater wird Sie gerne dazu beraten. 

Psychotherapeutische Schweigepflicht 

„Die psychotherapeutische Schweigepflicht basiert auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und auf dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, auf § 203 StGB sowie auf den Regelungen der Berufsordnungen der Landespsychotherapeutenkammern. Sie ist außerdem Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag.

§ 8 Abs. 1 der Musterberufsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer verpflichtet Psychotherapeuten zur Verschwiegenheit über Behandlungsverhältnisse und über das, was ihnen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit durch und über Patienten und Dritte anvertraut und bekannt geworden ist. Das gilt auch über den Tod des Patienten hinaus. Solche „Geheimnisse“ (vgl. § 203 StGB) sind Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Betroffene ein sachlich begründetes Interesse hat.“ 

Mit Ihrem schriftlichen Einverständnis tausche ich testpsychologische Befunde mit Ihrem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin bzw. mit einer Kinderpsychiaterin aus. 

Häufig werden Beratung und individuelle Hilfestellungen nicht nur im Elternhaus als Entlastung erlebt sondern auch im Kindergarten, in der Schule oder Jugendhilfeeinrichtung als hilfreiche Unterstützung gesehen. In diesem Fall ist eine direkte Zusammenarbeit mit Ihrem Einverständnis sinnvoll und hilfreich für die Behandlung Ihres Kindes. In allen Fällen benötige ich zuvor Ihre schriftliche Schweigepflichtentbindung. Dies gilt ebenso, wenn Befunde ihres Kindes von Ärzten oder Therapeuten eingeholt bzw.  Befunde an andere Institutionen weitergegeben werden sollen. Die Entbindung von der Schweigepflicht kann jederzeit von Ihnen widerrufen werden.

Sorgerecht

Bei verheirateten Eltern gehe ich davon aus, dass beide Elternteile einvernehmlich über eine Vorstellung in der Praxis entschieden haben.

Verbleibt nach einer Trennung oder Scheidung die elterliche Sorge (ggf. in Teilen, z. B. die Gesundheitsfürsorge) bei beiden Eltern, benötige ich das schriftliche Einverständnis desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in die Behandlung begleitet. Eine Behandlung über die diagnostischen Sitzungen hinaus ohne diese Einwilligung ist nicht ohne Weiteres möglich.

Wenn Du (über 15 Jahre alt bist und) ohne das Wissen Deiner Eltern eine Beratung oder Behandlung in Anspruch nehmen möchtest, ist dies unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Bitte rufe an. (siehe Kontakt/ Telefonerreichbarkeit)

Diagnostik / Die ersten 5 Sitzungen, sogenannte "Psychotherapeutischen Sprechstunden"

Innerhalb der ersten 5 sogenannten Sprechstunden zeigt sich, ob ein stabiles „Arbeitsbündnis und eine tragfähige therapeutische Beziehung“ aufgebaut werden kann, in der die Wirkfaktoren der Therapie erlebt werden können. Zeitgleich erfolgt die Diagnostik. Dabei wird untersucht, ob die vorgestellten Probleme mit Hilfe von Psychotherapie gelindert oder behandelt werden können bzw. ob alternative Behandlungskonzepte eingesetzt werden sollten.

WIE WIRD EINE PSYCHOTHERAPIE BEANTRAGT?

Wird nach einer bzw. nach den ersten 5 Sprechstunden ein Antrag auf Kostenübernahme einer Psychotherapie gestellt, muss der Konsiliarbericht eines Arztes beigefügt werden. Der Arzt bestätigt im Konsiliarbericht, dass eine Psychotherapie aus körperlichen Gründen nicht kontraindiziert ist.  

Zum 01. April 2017 wurde die psychotherapeutische Versorgung reformiert. Informationen können hier abgerufen werden:

https://www.kv-rlp.de/patienten/psychotherapie/

QUALITÄTSSICHERUNG

Im Psychotherapeutengesetz wird die theoretische und praktische Ausbildung der Psychotherapeuten geregelt. Sie schließt u. a. Erfahrungen in der Psychiatrie sowie Selbsterfahrung ein und sichert einen hohen Qualitätsstandard der psychotherapeutischen Behandlung. 

Neben der kollegialen Intervision und meiner Teilnahme an einem regelmäßig stattfindenden Qualitätszirkel trägt die gesetzlich vorgeschriebene kontinuierliche Fortbildung zur Qualität der Behandlung Ihres Kindes bei. Meine Fortbildung wird über die LPK RLP überprüft.

Terminversäumnis oder Terminabsage

Termine für Behandlungsstunden müssen grundsätzlich eingehalten werden bzw. werden vom Patienten bis spätestens 3 Tage vorher abgesagt. Erfolgt die Absage ein bis drei Tage vor dem Termin ist die Absage nur möglich, wenn der Patient darlegen kann, dass er unvorhersehbar und unverschuldet den Termin nicht einhalten kann. Da es in einer Psychotherapeutischen Praxis kein Wartezimmer wie in einer Arztpraxis gibt, kann ein nicht oder nur kurzfristig abgesagter Termin nicht ohne weiteres neu besetzt werden.  Im Behandlungsvertrag, der von den Eltern unterschrieben wird, wird einem Ausfallhonorar von 60 Euro zugestimmt.  
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